Welche Arten von Verstößen können gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:

Verstöße gegen Strafvorschriften:Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.

Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.

Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit usw.

Was beinhaltet das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie und dient dem Schutz von Hinweisgebern, die Verstöße melden. Es verbietet Repressalien und fordert Unternehmen auf, sichere Meldewege einzurichten. Das Gesetz wurde im Juni 2023 verkündet und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Unternehmen müssen nun die Vorgaben des HinSchG umsetzen, um den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten.

Wer kann als Hinweisgeber agieren?

Das HinSchG schützt eine breite Gruppe von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese melden. Dazu gehören Beschäftigte (auch ehemalige), Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, selbstständige Dienstleister, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und ihre Mitarbeiter sowie Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien. Zusätzlich werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen oder von der Meldung betroffen sind, auch wenn sie die Meldung selbst nicht erstatten. Das HinSchG bietet somit einen umfassenden Schutz für alle relevanten Beteiligten im Hinblick auf das Melden von Verstößen.