Wer kann als Hinweisgeber agieren?

Das HinSchG schützt eine breite Gruppe von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese melden. Dazu gehören Beschäftigte (auch ehemalige), Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, selbstständige Dienstleister, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und ihre Mitarbeiter sowie Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien. Zusätzlich werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen oder von der Meldung betroffen sind, auch wenn sie die Meldung selbst nicht erstatten. Das HinSchG bietet somit einen umfassenden Schutz für alle relevanten Beteiligten im Hinblick auf das Melden von Verstößen.